Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Verbraucher)

I. Allgemeines - Geltungsbereich

1. Wir verkaufen die im Einzelnen spezifizierten Waren zu unseren nachstehend abgedruckten Verkaufsbedingungen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

II. Angebote, Vertragsschluss

1. Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung stellt ein den Kunden bindendes Angebot dar. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen, oder dem Kunden die bestellte Ware innerhalb dieser Frist zuzusenden oder bei Barkauf zu übergeben. Die Zusendung oder Übergabe gilt als Annahme des Kundenangebots durch uns.

2. Die Angaben in unseren Katalogen und sonstigen schriftlichen Unterlagen, sowie unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

III. Zahlungsbedingungen, Verzug, Verzugszinsen

1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind innerhalb von acht Tagen nach Übergabe des Liefergegenstandes mit 2% Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Entgegennahme von Wechseln bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.

4. Verzug tritt gemäß § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung, sowie zusätzlich auch früher durch Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit ein.

5. Verzugszinsen berechnen wir gemäß § 288 Abs. 2 BGB mit 5% p. a. über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

6. Sollten frühere Rechnungen nicht bezahlt sein, behalten wir uns vor, Zahlungen des Käufers zur Tilgung der älteren Schulden zu verwenden. Der Rückbehalt von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur zulässig, wenn sie von uns anerkannt worden sind, oder rechtskräftig festgestellt wurden.

IV. Preise und Preisänderungen, Aufrechnung

1. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Wir werden dem Kunden entsprechende Änderungen des Preises mindestens 4 Wochen im Voraus bekannt geben. Ihm steht dann ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Preisänderung zu.

2. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

V. Lieferzeit

1. Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, wir haben für den Einzelauftrag Lieferzeiten ausdrücklich schriftlich zugesichert. Als Zusicherung gilt nicht die Angabe einer Kalenderwoche auf unserer Auftragsbestätigung.

2. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, setzt jedoch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Insbesondere beginnt die Lieferzeit nicht vor der Beibringung der vom Kunde gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft vorliegt und mitgeteilt ist, oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

4. Die Lieferzeit verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferzeit verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vor bezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Kunde unverzüglich mitgeteilt.

5. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferzeiten zulässig, soweit sich Nachteile für den Kunden daraus nicht ergeben.

VI. Lieferung, Gefahrübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

2. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

VII. Lieferumfang

1. Der Lieferumfang wird ausschließlich durch die vertraglichen Vereinbarungen bestimmt.

2. Liegt dem Auftrag ein Entwurf, Modell oder Andruck zugrunde, bleiben Änderungen vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird oder die Änderungen für den Kunde zumutbar sind.

3. Bei Sonderanfertigungen, insbesondere mit Reklamedruck oder Prägung sind 10 % Mehr- oder Minderlieferungen bei Kleinauflagen bis 20 % zulässig. Bei Massenartikeln jeglicher Art sind 3 % Ausschuss durch Druck und Weiterverarbeitung handelsüblich und berechtigen nicht zur Mängelrüge. Eine Haftung für die Eignung der Ware für einen bestimmten, vertraglich nicht vereinbarten Verwendungszweck wird nicht geleistet.

VIII. Abnahme und Gefahrenübergang bei Annahme und Versandverzögerung

1. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen.
Nimmt der Kunde den Kaufgegenstand nicht an, sind wir nach Setzung einer Frist von vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

2.. Die Gefahr geht, falls sie nicht schon früher auf den Kunde übergegangen ist, spätestens mit der Annahme des Liefergegenstandes auf ihn über. Erklärt der Kunde, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Kunde über, falls sie nicht schon früher auf den Kunde übergegangen ist.

3. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr ab Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft hat der Kunde die durch die Lagerung der bestellten Ware anfallenden Kosten zu tragen.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware steht bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag in unserem Eigentum. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungspersonen und sonstige Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden — abzüglich angemessener Verwertungskosten — anzurechnen.

3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunde vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

7. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

X. Mängelhaftung

1. Handelsübliche bzw. geringfügige, wie technisch bedingte Abweichungen stellen keine Mängel dar. Dies gilt insbesondere bei dem derzeitigen Stand der Farbentechnik, nach der eine uneingeschränkte Gewähr für lichtecht, abriebfest, wasserbeständig und ähnliche Eigenschaften nicht übernommen werden kann. Dasselbe gilt für geringfügige Abweichungen von uns übergebenen Vorlagen. Teilbeanstandungen berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.

2. Bei Mängelrügen steht uns das Recht zur Besichtigung, Prüfung und Vornahme von Versuchen an der beanstandeten Ware zu. Rücksendungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Maßgebend sind die von uns beim Versand festgelegten Gewichte, Stückzahlen oder Mengen. Sollte die Ware in dem Auftrag des Kunden von einem Dritten weiter verarbeitet werden, so ist unsere Lieferungsverpflichtung mit der Auslieferung der Ware an die ausführende Firma erfüllt, auch wenn wir später mit den anfallenden Kosten für die Weiterverarbeitung in Vorlage treten.

3. Die Anerkennung eines Korrekturabzuges oder eines Freigabemusters durch den Kunde enthebt uns jeder Verantwortung für die Richtigkeit des Druckes, der Prägung oder Gravur. Übersehen von Druckfehlern, geringfügige Abweichungen von Material, Druck oder Farbe oder der Weiterverarbeitung berechtigen nicht zu Ansprüchen seitens des Kunden.

4. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

8. Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen.

XI. Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist — ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs — ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

XII. Schutzrechte

1. Entwürfe und Muster sind unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, nachgeahmt oder vervielfältigt werden. Bei Verstößen hiergegen haftet der Kunde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Von uns gefertigte Klischees, Reproduktionen, Modelle, Vorlagen, Werkzeuge o.ä. sind unser Eigentum und können auch nach Bezahlung des Liefergegenstandes durch den Kunde nicht herausverlangt werden.

3. Korrekturabzüge senden wir nur auf ausdrücklichen Wunsch zu. Wesentliche Änderungen und Zusätze, sowie wiederholte Änderungen werden gesondert berechnet.

Memmingen, im September 2007

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